Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung wegen der Durchtrennung des Stromkabels einer Überwachungskamera des Arbeitgebers; Anspruch des Arbeitgebers auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen einer ...
- Judicialis
BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § ... 626 Abs. 2; ; BetrVG § 2 Abs. 1; ; BetrVG § 66 Abs. 1; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 6; ; BetrVG § 87 Abs. 2; ; BetrVG § 102 Abs. 1; ; BetrVG § 103; ; BetrVG § 103 Abs. 2; ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1; ; KSchG § 15; ; KSchG § 15 Abs. 1; ; StGB § 303
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Sachbeschädigung an eigenmächtig installierter Überwachungskamera - falsche Unterrichtung des Betriebsrates über Schadenshöhe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- docplayer.org (Leitsatz)
Kündigung, außerordentliche -, Kündigungsberechtigter, Sachbeschädigung, Zustimmungsersetzung, 2-Wochen-Frist
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 04.03.2005 - 2 BV 86/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05
Gerade weil der Betriebsrat sich hier Mitbestimmungsrechte berühmt hat und dieses Verlangen auch keineswegs a priori unbegründet war (vgl. BAG v. 29.06.2004 - 1 ABR 21/03, NZA 2004, 1278), hätte es auch an der Arbeitgeberin gelegen, nach den Grundsätzen von §§ 2 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG insoweit eine Klärung herbeizuführen. - BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05
Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus, d.h., es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (hier fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG v. 10.02.1999, NZA 1999, 708; BAG v. 16.12.2004, BAGR 2005, 147). - BAG, 12.04.1956 - 2 AZR 247/54
Richter auf Lebenszeit - Grundsatz im GG - Richter auf Lebenszeit - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05
Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalles die tatsächliche Stellung eines in dieser Funktion dem Arbeitgeber angenähernden Mitarbeiters im Betrieb erwarten lässt, dass er die eigentliche kündigungsberechtigte Person von seiner Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen unterrichtet, dann muss der Kündigungsberechtigte sich diese Kenntnis nach Treu und Glauben zurechnen lassen (vgl. im Einzelnen BAG, AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
- LAG Köln, 26.10.2010 - 12 Sa 936/10
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Sachbeschädigung bei Entschuldigung …
Dementsprechend ist auch eine vorsätzliche Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (LAG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 16.11.2005 - 9 Sa 485/05 -, juris, Rdnr. 24; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05 -, juris, Rdnr. 30). - LAG Köln, 28.11.2012 - 3 Sa 561/12
Hilfsweiser Auflösungsantrag
Die bewusste Schädigung des Arbeitgebers durch einen Eingriff in die Produktion stellt einen solchen, an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 07.09.2007 - 6 Sa 37/07, NZA-RR 2008, 577; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2006 - 3 Sa 474/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - 2 TaBV 25/05).